Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

2. Anzuwendendes Recht, Vertragsabschluss und Erfüllungsort

  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt Deutsches Recht als vereinbart.
  2. Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.
  3. Erfüllungsort für die von der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist - soweit nicht anders vereinbart - Frankfurt am Main.
  4. Die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

3. Vertragsgegenstand

  1. Die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung erbringt ihre Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter. Obwohl sich die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung um möglichst vollständig und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.
  2. Die Angebote der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf, -vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.
  3. Neben Maklerleistungen erbringt die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet.

4. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches

  1. 1. Der Provisionsanspruch der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.
  2. 2. Der Provisionsanspruch der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.
  3. 3. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist. Wirtschaftlich gleichwertig ist ein Vertrag insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag mit von dem Angebot der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird oder wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Hauptvertrag zustande kommt, der mit dem angestrebten Geschäft identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angestrebten Geschäft abweicht.
  4. 4. Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner Zustandekommen, die ihre Grundlage in dem zwischen uns abgeschlossenen Maklervertrag finden.


5. Provision

Zwischen dem Auftraggeber und der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:

a) Kauf

Im Falle eines Ankaufes basiert die zu zahlende Provision auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungsgrößen für die Provision gegenüber dem Käufer lauten wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von € 5 Mio. 5,95%, über € 5,0 Mio. bis € 20,0 Mio. 4,76% und bei Werten über € 20,0 Mio. 3,57%. Bei der Ausübung einer vereinbarten Option mehr Flächen zu erwerben, zahlt der Käufer die Provision für die Mehrflächen zum Zeitpunkt der Ausübung in der beschriebenen Höhe.

b) Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen

Für Büro-, Verkaufs- und Industrieflächen beträgt die Provision 3,0 Monatsmieten bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren. Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Monatsmieten für Mietverträge, die länger als 5 Jahre abgeschlossen worden sind. Enthalten die Miet- oder Pachtverträge Optionen für die Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte, so erhöht sich die Provision jeweils um 0,5 Monatsmieten je Option und Vormietrecht. Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option, zusätzliche Flächen anzumieten bzw. anzupachten, wird die Provision für die zusätzlichen Flächen bei Ausübung der Option gemäß 5.b bis 5.e fällig. Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei einem Staffelmietpreisvertrag gilt die durchschnittliche Monatsmiete, bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Vertrages. Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm oder der Übernahme, dem Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen usw. entsteht eine zusätzliche Provision in Höhe von 5,95% (beispielsweise der Abstandszahlung oder des Wertes der Einrichtungsgegenstände bzw. des Unternehmens-Anteilwertes).

c) Wohnraumvermietung

Bei der Vermietung von Wohnraum beträgt die Provision 2,38 Nettomonatsmieten inklusive MwSt., zahlbar durch den Mieter.

d) Erbbaurecht

Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 5,95% des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbauberechtigten.
AGB Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung    Gültig ab 01.01.2009

e) Vorkaufsrecht

Bei der Vereinbarung von Vorkaufrechten beträgt die Provision 1,19% des Verkehrswertes des Grundstückes, zahlbar durch den Vorkaufsberechtigten.

f) Obliegenheiten des Auftraggebers

1. Gibt der Auftraggeber die von der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung zur Provisionszahlung verpflichtet. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln.

2. Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision gemäß Punkt 5 zu zahlen.

 

6. Beauftragung durch Dritte

Die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. -vermittlung ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung wird in diesem Fall ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben.

7. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Riehl Estate Management, Immobilienberatung u. vermittlung zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist, die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung zu speichern und zu übermitteln. Der Auftraggeber verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

8. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart.